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GerGebV 9 Abs. 3, GerGebV 5 Abs. 1

Gebührenfestsetzung nach Rückweisung der Sache durch die Kassationsinstanz

25.09.2002 | OB010002 | Obergericht des Kantons Zürich | -
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§ 9 Abs. 3 GerGebV schliesst nicht aus, dass in Fällen, in denen es zufolge Vergleichs nach Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht zu einem zweiten Sachurteil kommt, die bis zur Urteilsaufhebung durch die Kassationsinstanz aufgrund des Verfahrensablaufs notwendigerweise angefallenen Kosten berücksichtigt werden. Die Parteien, die den Prozess unmittelbar nach Rückweisung durch die Kassationsinstanz durch Parteierklärungen beenden, sind dabei kostenmässig gleich zu stellen wie wenn sie den Prozess unmittelbar vor Urteilsberatung und -fällung durch Klagerückzug bzw. -anerkennung oder Vergleich beendet hätten (E. 5).

 

Obergericht des Kantons Zürich

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Beschluss

25.09.2002

OB010002

GerGebV 9 Abs. 3
GerGebV 5 Abs. 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011