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ZGB 16, ZPO/ZH 27, ZPO/ZH 28, ZPO/ZH 108, ZPO/ZH 281 ff., ZPO/ZH 285, GVG 195

Beschwerdeverfahren - Prozessfähigkeit - Verschiebungsgesuch

24.12.2004 | AA040142 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§§ 281 ff. ZPO/ZH. BeschwerdeverfahrenNovenverbot (Erw. II/1).Art. 16 ZGB, §§ 27/28, 108, 285 ZPO/ZH. ProzessfähigkeitDie Frage der Prozessfähigkeit beurteilt sich nach Bundesrecht. Ob Prozessfähigkeit für das Kassationsverfahren gegeben ist, hat das Kassationsgericht von Amtes wegen zu prüfen (vorliegend im Hinblick auf ein Ausweisungsverfahren bejaht, Erw. II/3). Die Prozessfähigkeit - als Prozessvoraussetzung - ist zu vermuten, die blosse Anzeige der Verhinderung der Teilnahme an einer Verhandlung indiziert - auch bei älteren Menschen - noch keine Prozessunfähigkeit (Erw. II/4.1). § 195 GVGDie blosse Mitteilung eines vertretungsberechtigten Dritten, wonach die Partei selbst einen Gerichtstermin nicht wahrnehmen werde, muss - jedenfalls soweit die Partei nicht zu persönlichem Erscheinen verpflichtet ist - nicht als Verschiebungsgesuch verstanden werden (Erw. II/4.2).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

24.12.2004

AA040142

ZGB 16
ZPO/ZH 27
ZPO/ZH 28
ZPO/ZH 108
ZPO/ZH 281 ff.
ZPO/ZH 285
GVG 195

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011