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ZGB 554 Abs. 1 Ziff. 3, ZGB 555, ZGB 559

Vorgehen bei Ausstellung der Erbbescheinigung, wenn unter den gesetzlichen Erben die Berechtigung einzelner bestritten ist.

17.02.2003 | NL020112 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
Details

Die Erbbescheinigung ist auch dem urkundlich ausgewiesenen, gesetzlichen Erben lediglich unter Vorbehalt einer Einsprache im Sinne von Art. 559 Abs. 1 ZGB in Aussicht zu stellen (Erw. II.4), den nicht urkundlich ausgewiesenen Erben ist eine Frist einzuräumen, um ihre Erbberechtigung im ordentlichen Verfahren ver-bindlich klären zu lassen. Die Erbschaftsverwaltung hat bei Bestreitung der Er-benstellung durch andere gesetzliche Erben einstweilen fortzudauern (Erw. II.5.2).

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Beschluss

17.02.2003

NL020112

ZGB 554 Abs. 1 Ziff. 3
ZGB 555
ZGB 559

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011