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StPO/ZH 42 Abs. 1, ZGB 2 Abs. 1, ZPO/ZH 84 Abs. 2, ZPO/ZH 50 Abs. 1, ZPO/ZH 50 Abs. 2

Die Kostenpflicht begründendes widerrechtliches Verhalten bei krassem Verstoss gegen Treu und Glauben im Zusammenhang mit der mehrfachen Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Verfahren betreffend der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in einem Zivilprozess.

24.11.2003 | UK020048 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Die Verletzung der einer an einem Zivilprozess beteiligten und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters gemäss § 84 Abs. 1 und § 87 ZPO/ZH ersuchenden Partei obliegenden Mitwirkungs- und Auskunftspflicht gemäss § 84 Abs. 2 ZPO/ZH kann bei offensichtlicher und mehrfacher Verletzung als schwerwiegender Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne von Art. 2 Abs. 1 ZGB bzw. § 50 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO/ZH und damit als ein trotz Freispruch bzw. Einstellung der Strafuntersuchung zur Kostenauflage führendes widerrechtliches Verhalten betrachtet werden (Erw. II.3-4, S. 10 ff.).

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

24.11.2003

UK020048

StPO/ZH 42 Abs. 1
ZGB 2 Abs. 1
ZPO/ZH 84 Abs. 2
ZPO/ZH 50 Abs. 1
ZPO/ZH 50 Abs. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011