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BV 29 BV, ZPO/ZH 56 (ZPO 63)
Rechtliches Gehör
01.11.2006
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NX060068
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
Details
Ist ein Dossier aus vielen Aktenstücken nicht geordnet, kann die Rechtsmittelinstanz es nicht bearbeiten. Zudem muss angenommen werden, dass es auch die Vorinstanz nicht ordentlich zur Kenntnis nehmen konnte. Ein darauf gestützter Entscheid ist wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Beschluss
01.11.2006
NX060068
BV 29 BV
ZPO/ZH 56 (ZPO 63)
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
