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BV 29 BV, ZPO/ZH 56 (ZPO 63)

Rechtliches Gehör

01.11.2006 | NX060068 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
Details

Ist ein Dossier aus vielen Aktenstücken nicht geordnet, kann die Rechtsmittelinstanz es nicht bearbeiten. Zudem muss angenommen werden, dass es auch die Vorinstanz nicht ordentlich zur Kenntnis nehmen konnte. Ein darauf gestützter Entscheid ist wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Beschluss

01.11.2006

NX060068

BV 29 BV
ZPO/ZH 56 (ZPO 63)

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011