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SchKG 80 ff., ZGB 289 Abs. 2.

Definitive Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge; Subrogation: Anforderungen an den Nachweis der Auszahlungen des Gemeinwesens.

19.02.2018 | EB180042-L | Bezirksgericht Zürich | Einzelgericht Audienz
Details

Verlangt der Rechtsnachfolger einer aus einem definitiven Titel berechtigten Person die Rechtsöffnung, muss er die Rechtsnachfolge nicht nur behaupten oder glaubhaft machen, sondern liquide (zweifelsfrei) nachweisen. Kommt das Gemeinwesen für den Unterhalt eines Kindes auf, so geht der Unterhaltsanspruch im Zeitpunkt der Bevorschussung mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Subrogation). Verlangt dieses die Rechtsöffnung für die Unterhaltsbeiträge an Stelle des Kindes, muss es als Rechtsnachfolger nachweisen, für die Unterhaltsbeiträge aufgekommen zu sein. Nach der Praxis des Bezirksgerichts Zürich sind grundsätzlich Auszahlungsbelege vorzulegen, doch genügt bei fehlender Bestreitung auch eine unterschriebene Auszahlungsbestätigung.

 

Bezirksgericht Zürich

Einzelgericht Audienz

Urteil

19.02.2018

EB180042-L

SchKG 80 ff.
ZGB 289 Abs. 2.

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011