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SchKG 80
Art. 80 f. SchKG. Keine definitive Rechtsöffnung für Bruttolohn.
14.03.2019
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EB190013-L
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Bezirksgericht Zürich
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Einzelgericht Audienz
Details
Die Verpflichtung zur Bezahlung eines Bruttobetrages in einem Erkenntnisentscheid ist mehrdeutig und daher grundsätzlich nicht vollstreckbar.
Denkbar wäre eine Vollstreckung höchstens dann,
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wenn sich dem Erkenntnisentscheid neben dem Brutto- auch der Nettobetrag entnehmen lässt,
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wenn die geschstellende Partei den Nettobetrag im Vollstreckungsverfahren beziffert und nachweist oder die Gegenpartei den bezifferten Betrag anerkennt,
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wenn der Erkenntnisentscheid die ausdrückliche Regelung enthält, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen bestimmten Betrag zu bezahlen hat, der sich um die Sozialabzüge reduziert, sofern der Arbeitgeber diese nachweislich bezahlt oder zu bezahlen hat.
Bezirksgericht Zürich
Einzelgericht Audienz
14.03.2019
EB190013-L
SchKG 80
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
