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GVG 130 Abs. 1, ZPO/ZH 130 Abs. 1
Amtssprache, schriftliches Verfahren
09.05.2003
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LN030034
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Obergericht des Kantons Zürich
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I. Zivilkammer
Details
Im schriftlichen Verfahren obliegt es den Parteien, sich betreffend den Inhalt eines in der deutschen (Amts- resp. Gerichts-)Sprache abgefassten Entscheides kundig zu machen. Entsprechend trägt die betreffende Partei auch das Risiko einer allfälligen falschen, ungenauen oder unvollständigen Übersetzung oder eines falschen Rates der um Hilfe angegangenen Person.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Beschluss
09.05.2003
LN030034
GVG 130 Abs. 1
ZPO/ZH 130 Abs. 1
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
