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GVG 63 Abs. 1 Ziff. 1 GVG 95 ff. GVG 96 Ziff. 3

Ablehnung des Handels­gerichts insgesamt; Verwirkung; Ablehnung eines Handelsrichters wegen angeblicher Abhängigkeit

27.12.2011 | AA100120 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§§ 63 Abs. 1 Ziff. 1, 95 ff. GVG. Eine Partei, die sich in Kenntnis der gesetzlich vorge­se­­­he­nen Zusam­mensetzung des handels­ge­richt­lichen Spruch­körpers und in freier Ausübung ihres Wahlrechts für die­ses Gericht entscheidet, kann nicht nach Jahren darauf zu­rück­kommen und wegen feh­lender paritätischer Zusammen­setzung die Ver­fassungsmässigkeit eben dieses Gericht in Frage stellen (Erw. II/1; Bestätigung der [auch bundes­ge­richtlich bestätigten] Praxis).

 § 96 Ziff. 3 GVG. (Hier) zulässige Ablehnung eines Richters erst zusammen mit dem gegen das Sachurteil ergriffenen Rechtsmittel. Kein Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisse: Es kann einem Richter grundsätzlich zugetraut werden, dass er mehrere Jahre nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Par­tei bzw. nach Beendigung der Beteiligung einer Partei an einer Handelsgesellschaft, mit welcher der Richter persönlich verbunden ist, über die nötige Distanz ver­fügt, um über eine gegen die betreffende Par­tei ge­rich­tete Klage objektiv und unvoreingenommen zu ur­teilen (Erw. II/2d).

Der Entscheid ist zur Publikation in den Blättern für zürcherische Rechtsprechung (ZR) vorgesehen.

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

27.12.2011

AA100120

GVG 63 Abs. 1 Ziff. 1 GVG 95 ff. GVG 96 Ziff. 3

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011