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GVG 63 Abs. 1 Ziff. 1 GVG 95 ff. GVG 96 Ziff. 3
Ablehnung des Handelsgerichts insgesamt; Verwirkung; Ablehnung eines Handelsrichters wegen angeblicher Abhängigkeit
27.12.2011
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AA100120
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§§ 63 Abs. 1 Ziff. 1, 95 ff. GVG. Eine Partei, die sich in Kenntnis der gesetzlich vorgesehenen Zusammensetzung des handelsgerichtlichen Spruchkörpers und in freier Ausübung ihres Wahlrechts für dieses Gericht entscheidet, kann nicht nach Jahren darauf zurückkommen und wegen fehlender paritätischer Zusammensetzung die Verfassungsmässigkeit eben dieses Gericht in Frage stellen (Erw. II/1; Bestätigung der [auch bundesgerichtlich bestätigten] Praxis).
§ 96 Ziff. 3 GVG. (Hier) zulässige Ablehnung eines Richters erst zusammen mit dem gegen das Sachurteil ergriffenen Rechtsmittel. Kein Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisse: Es kann einem Richter grundsätzlich zugetraut werden, dass er mehrere Jahre nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Partei bzw. nach Beendigung der Beteiligung einer Partei an einer Handelsgesellschaft, mit welcher der Richter persönlich verbunden ist, über die nötige Distanz verfügt, um über eine gegen die betreffende Partei gerichtete Klage objektiv und unvoreingenommen zu urteilen (Erw. II/2d).
Der Entscheid ist zur Publikation in den Blättern für zürcherische Rechtsprechung (ZR) vorgesehen.
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
27.12.2011
AA100120
GVG 63 Abs. 1 Ziff. 1
GVG 95 ff.
GVG 96 Ziff. 3
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
