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OR 400 Abs. 1

Vermögensverwaltung und Auskunft über erhaltene Vermögensvorteile.

23.05.2011 | HG090087 | Handelsgericht des Kantons Zürich | -
Details

Der Vermögensverwalter muss dem Kunden auf Verlangen Auskunft über Vergütungen Dritter erteilen, die ihm im Zusammenhang mit dem Mandat zugekommen sind. Ob er diese Vergütungen dem Kunden weitergeben muss, ist damit noch nicht entschieden.

 

Handelsgericht des Kantons Zürich

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Urteil

23.05.2011

HG090087

OR 400 Abs. 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011