Druckansicht
OR 256, OR 260a, OR 257 OR, MWStG 6, MWStG 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWStG 27, OR 63 OR, ZPO 1 lit. a
ZMP 2020 Nr. 6: Beherbergungsvertrag in einem Aparthotel als gemischter Vertrag mit mietrechtlichem Schwerpunkt. Kein Anspruch des Mieters auf Auswechslung des Schlosses, wenn er die vereinbarten Dienstleistungen nicht mehr in Anspruch nehmen will. Voraussetzungen für die (teilweise) Befreiung des Entgelts von der Mehrwertsteuer.
22.01.2020
|
MG180039-L
|
Bezirksgericht Zürich
|
Mietgericht
Details
Der Nutzungsberechtigte aus einem Beherbergungsvertrag verfügt zwar wie der Mieter von Wohnräumen über ein Recht auf den ausschliesslichen Gebrauch an der Sache und auf den Schutz seiner Privatsphäre. Bei gemischten Verträgen, die auch Serviceleistungen vorsehen, gehört eine Zutrittsmöglichkeit der Vermieterin oder ihrer Angestellten aber zum Vertragsinhalt. Auch wenn der Nutzungsberechtigte nach Verzicht auf solche Dienstleistungen keine Zutritte der Betreiberin der Einrichtung oder ihrer Angestellten mehr zu dulden braucht, verleiht ihm das keinen Anspruch auf Auswechslung der Schliessanlage, soweit seine Privatsphäre mit der bestehenden Anlage hinreichend geschützt werden kann (E.IV.2).
Die Frage, ob auf einer Vertragsleistung die MWSt zu belasten ist, ist von den Zivilgerichten zu beantworten, soweit das zugrunde liegende Rechtsverhältnis dem Zivilrecht untersteht (E. III.1 und 2). Um eine Befreiung von der Mehrwertsteuer zu erreichen, muss der Nutzungsberechtigte der Betreiberin der Einrichtung die nötigen Informationen liefern und sie namentlich über den Umstand aufklären, dass er seinen Wohnsitz im Vertragsobjekt hat. Einen Rückforderungsanspruch für die Zeit seit der Wohnsitzverlegung kann er nur unter der Voraussetzung geltend machen, dass er dieser Obliegenheit nachgekommen ist. Andernfalls kommt eine Rückerstattung nur infrage, soweit der Nutzungsberechtigte die rechtliche Auseinandersetzung mit der Mehrwertsteuerverwaltung übernimmt (E. IV.3).
Bezirksgericht Zürich
Mietgericht
Urteil
22.01.2020
MG180039-L
OR 256
OR 260a
OR 257 OR
MWStG 6
MWStG 21 Abs. 2 Ziff. 21 MWStG 27
OR 63 OR
ZPO 1 lit. a
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011