Druckansicht
ZPO/ZH 222 Ziff. 2
Streitwert im Befehlsverfahren nach § 222 Ziff. 2 ZPO/ZH, Entschädigung der Rechtsvertreterin
14.04.2003
|
PN030102
|
Obergericht des Kantons Zürich
|
III. Zivilkammer
Details
Der Streitwert bemisst sich nach dem objektiven Wert der Leistung, welche der Kläger mit der Klage fordert (Guldener, Schweiz. Zivilprozessrecht, 3. A. S. 109). Im vorinstanzlichen Verfahren war nicht Prozessthema, wer Eigentümer der Gegenstände ist, für welche die Herausgabe begehrt wurde. Massgebend ist somit derjenige Betrag, der einem Dritten - hier dem Gemeindeammann - für die Zwangsvollstreckung bezahlt werden müsste (E. 7).
Obergericht des Kantons Zürich
III. Zivilkammer
Beschluss
14.04.2003
PN030102
ZPO/ZH 222 Ziff. 2
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
