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ZPO/ZH 222 Ziff. 2

Streitwert im Befehlsverfahren nach § 222 Ziff. 2 ZPO/ZH, Entschädigung der Rechtsvertreterin

14.04.2003 | PN030102 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Zivilkammer
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Der Streitwert bemisst sich nach dem objektiven Wert der Leistung, welche der Kläger mit der Klage fordert (Guldener, Schweiz. Zivilprozessrecht, 3. A. S. 109). Im vorinstanzlichen Verfahren war nicht Prozessthema, wer Eigentümer der Gegenstände ist, für welche die Herausgabe begehrt wurde. Massgebend ist somit derjenige Betrag, der einem Dritten - hier dem Gemeindeammann - für die Zwangsvollstreckung bezahlt werden müsste (E. 7).

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Zivilkammer

Beschluss

14.04.2003

PN030102

ZPO/ZH 222 Ziff. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011