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StPO/ZH 109 ff., StPO/ZH 115, StPO/ZH 127
Bestellung des Sachverständigen - Gelegenheit für Ergänzungsfragen - Delegation des Gutachtensauftrages - Würdigung des Gutachtens
22.11.2004
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AC040035
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§ 110 StPO/ZHAls Sachverständiger kann nur eine natürliche Person bezeichnet werden, wer dies ist, kann sich aus der Korrespondenz ergeben und muss nicht in einem formellen Beschluss geregelt werden (Erw. II/3.1).§§ 115, 127 StPO/ZHDie Verfahrensbeteiligten haben das Recht auf Stellungnahme zu den Gutachterfragen und zum Gutachten, die Gelegenheit kann auch erst nach Erstellung des Gutachtens eingeräumt werden (Erw. II/3.2).§§ 109 ff. StPO/ZHDer Beizug von Hilfspersonen unter Verantwortung des Gutachters ist grundsätzlich zulässig, Umfang und Grenzen zulässiger Delegation. Es kann nicht verlangt werden, dass jede im Gutachten festgehaltene Erkenntnis dem einen oder anderen an der Begutachtung Beteiligten zugeordnet werden kann (Erw. II/3.3).§ 127 StPO/ZHZweifel an der Richtigkeit des Gutachtens, freie Würdigung desselben. Vorliegend keine Nichtigkeitsgründe (Erw. II/4.2 und 5).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
22.11.2004
AC040035
StPO/ZH 109 ff.
StPO/ZH 115
StPO/ZH 127
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
