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StGB 43 Ziff. 1 Abs. 2

Verwahrung trotz nicht besonders schwer wiegender Anlasstat.

09.03.2004 | SB030124 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Strafkammer
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Der Angeklagte befand sich in den vergangenen 20 Jahren fast anhaltend in stationären, teilstationären oder ambulanten Massnahmen, welche jedoch allesamt scheiterten. Fahren in angetrunkenem Zustand als Anlasstat stellt vorliegend zwar kein besonders schwerwiegendes Delikt dar. Die Gefahr, dass der chronisch ange- bzw. betrunkene Angeklagte schon bald wieder eine weitere Fahrt in alkoholisiertem Zustand beginge, ist jedoch immens. Darüber hinaus steht angesichts der nicht bekämpfbaren Trunksucht, welche dazu führt, dass er immer wieder in einen aggressiven Zustand gerät, zu befürchten, dass er jederzeit auf andere Weise die körperliche Integrität von Mitmenschen in höchste Gefahr bringen könnte. So hat der Angeklagte schon mehrfach Menschen verletzt. Gesamthaft betrachtet ist die vom ihm ausgehende Gefährdung der Öffentlichkeit als schwerwiegend im Sinne von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu qualifizieren.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Urteil

09.03.2004

SB030124

StGB 43 Ziff. 1 Abs. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011