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StGB 144 Abs. 3, StGB 68 Ziff. 1

Unzulässigkeit, mehrere Einzeltaten als Einheitsdelikt zu qualifizieren, um die Notwendigkeit gültiger Strafanträge zu umgehen.

07.09.2004 | SB040270 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Strafkammer
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Die qualifizierte Sachbeschädigung bedarf als Offizialdelik keiner Strafanträge der Geschädigten. Es geht indes nicht an, dies dadurch zu umgehen, dass mehrere Einzeldelikte ohne engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang als Einheitsdelikt beurteilt werden, um die Schadensbeträge addieren zu können und so auf einen grossen Schaden im Sinne des Gesetzes zu kommen.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Urteil

07.09.2004

SB040270

StGB 144 Abs. 3
StGB 68 Ziff. 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011