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ZPO 59 Abs. 2 lit. a und e ZPO, ZPO 65, OR 266o, OR 273

ZMP 2020 Nr. 12: Fehlende Gültigkeitsvoraussetzungen einer Kündigung. Klagerückzug und abgeurteilte Sache. Rechtsschutzinteresse.

29.10.2020 | MJ200033-L | Bezirksgericht Zürich | Mietgericht
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Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer Kündigung kann zwar jederzeit geltend gemacht werden. Nach Eintritt der prozessualen Fortführungslast hat ein Klagerückzug jedoch Rechtskraftwirkung. Es ist ausgeschlossen, die gleichen Nichtigkeits- oder Unwirksamkeitsgründe in einem Zweitprozess geltend zu machen. Einem Prozess über eine spätere, nur vorsorglich ausgesprochene Kündigung fehlt es demzufolge an einem Rechtsschutzinteresse.

 

Bezirksgericht Zürich

Mietgericht

Beschluss

29.10.2020

MJ200033-L

ZPO 59 Abs. 2 lit. a und e ZPO
ZPO 65
OR 266o
OR 273

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011