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ZPO 91 Abs. 2 GerGebV 4 Abs. 2
Streitwert
20.01.2012
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LF110118
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
Details
Der Streitwert eines Begehrens um Auskunfterteilung entspricht dem damit letztlich verfolgten wirtschaftlichen Zweck. Die Gebühren sind alledings gegenüber dem Ansatz für die sachliche Beurteilung dieses Anspruches deutlich zu reduzieren, da es bei der Informationsbeschaffung nur um ein präparatorisches Element geht.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Urteil
20.01.2012
LF110118
ZPO 91 Abs. 2
GerGebV 4 Abs. 2
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011