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EMRK 6 Ziff. 2, BV 32 Abs. 1, StPO/ZH 42 ff., StPO/ZH 189, StPO/ZH 293, StGB 173 Ziff. 2

Unschuldsvermutung, Kostenauflage bei nichtverurteilendem Abschluss des Strafverfahrens (hier: Ehrverletzung, Eintritt der Verjährung) - Wahrheitsbeweis

09.12.2004 | AC040062 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV, §§ 42 ff., 189, 293 StPO/ZH. Unschuldsvermutung, Kostenauflage bei nichtverurteilendem Abschluss des Strafverfahrens (hier: Ehrverletzung, Eintritt der Verjährung)Voraussetzungen für eine Kostenauferlegung an den Angeschuldigten im Falle eines Freispruchs oder einer Einstellung des Verfahrens (Erw. 3c). Anwendung dieser Grundsätze auf die Erledigung des Ehrverletzungsverfahrens (zufolge Verjährung) durch Prozessurteil. Der Vorwurf der (zivilrechtlichen) Persönlichkeitsverletzung (Art. 28 ff. ZGB) enthält als solcher noch keine strafrechtliche Komponente (Erw. 3d-f). Voraussetzung der (zivilrechtlich vorwerfbaren) Widerrechtlichkeit: In der blossen Wahrnehmung von Verfahrensrechten (z.B. Stellung prozessualer Anträge, Ergreifung von Rechtsmitteln etc.) liegt noch keine die Kostenauflage rechtfertigende Widerrechtlichkeit (Erw. 4).Art. 173 Ziff. 2 StGB. WahrheitsbeweisIm Hinblick auf die Regelung der Nebenfolgen nach Einstellung des Verfahrens zufolge Verjährung besteht kein Anlass zur Führung des Wahrheitsbeweises (Erw. 5 bis 7).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

09.12.2004

AC040062

EMRK 6 Ziff. 2
BV 32 Abs. 1
StPO/ZH 42 ff.
StPO/ZH 189
StPO/ZH 293
StGB 173 Ziff. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011