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ZPO/ZH 272 Abs. 2 Ziff. 3

Zulässigkeit des Rekurses.

09.11.2004 | NL040124 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
Details

Gegen die Rechtsöffnung ist der Rekurs zulässig, sofern die Vollstreckung eines ausländischen Entscheides in Frage steht und der Streitwert für die Berufung an das Bundesgericht erreicht wird. Richtet sich die Vollstreckung hingegen nach dem aLugÜ, ist das Rechtsmittel des Rekurses, sofern die Vollstreckung eines ausländischen Entscheides in Frage steht, ungeachtet der Höhe des Streitwertes gegeben.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Beschluss

09.11.2004

NL040124

ZPO/ZH 272 Abs. 2 Ziff. 3

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011