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ZPO/ZH 272 Abs. 2 Ziff. 3
Zulässigkeit des Rekurses.
09.11.2004
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NL040124
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
Details
Gegen die Rechtsöffnung ist der Rekurs zulässig, sofern die Vollstreckung eines ausländischen Entscheides in Frage steht und der Streitwert für die Berufung an das Bundesgericht erreicht wird. Richtet sich die Vollstreckung hingegen nach dem aLugÜ, ist das Rechtsmittel des Rekurses, sofern die Vollstreckung eines ausländischen Entscheides in Frage steht, ungeachtet der Höhe des Streitwertes gegeben.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Beschluss
09.11.2004
NL040124
ZPO/ZH 272 Abs. 2 Ziff. 3
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
