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StPO/ZH 324
Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl durch Bezahlung der Busse.
28.11.2003
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UK020098
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Obergericht des Kantons Zürich
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III. Strafkammer
Details
Der Rückzug der gegen einen Strafbefehl erhobenen Einsprache kann auch durch ein unzweideutiges konkludentes Verhalten, insbesondere durch die vorbehaltlose Bezahlung der ausgefällten Busse und allenfalls der Verfahrenskosten, erklärt werden (Erw. II.3b-c).
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Beschluss
28.11.2003
UK020098
StPO/ZH 324
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
