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StPO/ZH 324

Rückzug der Einsprache gegen einen Strafbefehl durch Bezahlung der Busse.

28.11.2003 | UK020098 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
Details

Der Rückzug der gegen einen Strafbefehl erhobenen Einsprache kann auch durch ein unzweideutiges konkludentes Verhalten, insbesondere durch die vorbehaltlose Bezahlung der ausgefällten Busse und allenfalls der Verfahrenskosten, erklärt werden (Erw. II.3b-c).

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

28.11.2003

UK020098

StPO/ZH 324

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011