Druckansicht
BV 29 Abs. 1; BV 29 Abs. 2; EMRK 6 Ziff. 1 StPO/ZH 104 ff.; StPO/ZH 138; StPO/ZH 155; StPO/ZH 284; StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4; StPO/ZH 430b
Recht auf Einsichtnahme (Abspielen) in Gesprächsaufnahmen bei Telefonüberwachung; Verwertbarkeit; Vorhalt von Gegenständen; Beweiswürdigung in Strafsachen; Anspruch auf rechtliches Gehör; Beschleunigungsgebot in Strafsachen
05.03.2012
|
AC110007 (damit vereinigt AC110006)
|
Kassationsgericht des Kantons Zürich
|
-
Details
§§ 104 ff., 138 StPO/ZH.
Verlangen weder der Angeklagte noch die Verteidigung ein Abspielen von Telefongesprächsaufnahmen, so liegt keine Verletzung von Verteidigungsrechten vor, wenn die Behörden diese Aufnahmen nicht abspielen. Diese sind insofern als Beweismittel verwertbar (Erw. IV/1).
§ 155 StPO/ZH.
Tragweite betreffend Verwertbarkeit (Erw. IV/3.2).
§§ 284, 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH.
Willkürliche Beweiswürdigung im Zusammenhang mit Täteridentifikation (Erw. IV/4).
Art. 29 Abs. 2 BV.
Teilweise unterlassene Auseinandersetzung mit Vorbringen der Verteidigung (Erw. IV/5-6, 8.5, 8.7, V/4, 7.3).
Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 BV; § 430b StPO/ZH.
Grundsätzlich keine Überprüfung einer entsprechenden Rüge im kantonalen Beschwerdeverfahren (Erw. IV/9).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
-
Beschluss
05.03.2012
AC110007 (damit vereinigt AC110006)
BV 29 Abs. 1;
BV 29 Abs. 2;
EMRK 6 Ziff. 1
StPO/ZH 104 ff.;
StPO/ZH 138;
StPO/ZH 155;
StPO/ZH 284;
StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4;
StPO/ZH 430b
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
