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ZPO/ZH 54; ZPO/ZH 61; ZPO/ZH 115 Ziff. 3 ZPO/ZH 281 ff.
Kantonales Beschwerdeverfahren; Klageänderung; Dispositionsmaxime; Novenrecht
23.03.2012
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AA110002
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§§ 281 ff. ZPO/ZH.
Allgemeine Grundsätze; Anforderungen an Substantiierung bzw. Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Nichteintreten (Erw. II/1-2).
§ 61 ZPO/ZH.
Unzulässige Klageänderung im Berufungsverfahren (Erw. II/3).
§ 54 ZPO/ZH.
Unter der Herrschaft der Dispositionsmaxime darf der Richter nicht einen Betrag in Fremdwährung zusprechen, wenn ein solcher in Schweizerfranken eingeklagt ist (Erw. II/4). Sodann ist der Richter an die Anträge bzw. Rechtsbegehren (und nicht an deren rechnerische Begründung) gebunden (Erw. II/7b).
§ 115 Ziff. 3 ZPO/ZH.
Es gibt keinen Anspruch auf Mitteilung, wann das Gericht beabsichtigt, die Urteilsberatung durchzuführen. Ebensowenig ist das Gericht verpflichtet, den Parteien vor der Urteilsberatung anzuzeigen, dass es den Prozess für spruchreif hält. Werden einer Partei nach erstatteter Replik bzw. Duplik neue Tatsachen bekannt, welche Anlass zu einer Ergänzung oder Änderung ihrer tatsächlichen Vorbringen geben, so ist sie gehalten, diese dem Gericht unverzüglich vorzutragen. Andernfalls hat sie zu gewärtigen, dass das Gericht sein Urteil auf Grund des ihm vorliegenden Aktenstandes und damit ohne Berücksichtigung der unterbliebenen und deshalb ihm nicht bekannten neuen Tatsachenbehauptungen fällt (Erw. II/5c).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
23.03.2012
AA110002
ZPO/ZH 54;
ZPO/ZH 61;
ZPO/ZH 115 Ziff. 3
ZPO/ZH 281 ff.
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
