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ZPO/ZH 54; ZPO/ZH 61; ZPO/ZH 115 Ziff. 3 ZPO/ZH 281 ff.

Kantonales Beschwerdeverfahren; Klageänderung; Dispositionsmaxime; Novenrecht

23.03.2012 | AA110002 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§§ 281 ff. ZPO/ZH.

Allgemeine Grundsätze; Anforderungen an Substantiierung bzw. Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Nichteintreten (Erw. II/1-2).

 

§ 61 ZPO/ZH.

Unzulässige Klageänderung im Berufungsverfahren (Erw. II/3).

 

§ 54 ZPO/ZH.

Unter der Herrschaft der Dispositionsmaxime darf der Rich­ter nicht einen Betrag in Fremdwährung zusprechen, wenn ein solcher in Schweizerfranken eingeklagt ist (Erw. II/4). Sodann ist der Richter an die Anträge bzw. Rechtsbegehren (und nicht an deren rechnerische Begrün­dung) gebunden (Erw. II/7b).

 

§ 115 Ziff. 3 ZPO/ZH.

Es gibt keinen Anspruch auf Mitteilung, wann das Gericht beabsichtigt, die Urteilsberatung durchzuführen. Ebenso­wenig ist das Gericht verpflichtet, den Parteien vor der Urteils­beratung anzuzeigen, dass es den Prozess für spruch­reif hält. Werden einer Partei nach erstatteter Replik bzw. Duplik neue Tatsachen bekannt, welche Anlass zu einer Er­gänzung oder Änderung ihrer tatsächlichen Vor­bringen geben, so ist sie gehalten, diese dem Gericht unverzüglich vorzutragen. Andernfalls hat sie zu ge­wär­ti­­gen, dass das Gericht sein Urteil auf Grund des ihm vorliegenden Aktenstandes und damit ohne Berück­sich­ti­gung der unterbliebenen und deshalb ihm nicht bekann­ten neuen Tatsachenbehauptungen fällt (Erw. II/5c).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

23.03.2012

AA110002

ZPO/ZH 54; ZPO/ZH 61; ZPO/ZH 115 Ziff. 3 ZPO/ZH 281 ff.

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011