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EMRK 6; EMRK 6 Ziff. 1; StPO/ZH 11 Abs. 2; StPO/ZH 13 Abs. 1; StPO(ZH 430b
Notwendige Verteidigung; Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebotes
23.03.2012
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AC110014
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§§ 11 Abs. 2, 13 Abs. 1 StPO/ZH; Art. 6 EMRK.
Massgebend für die Verwertbarkeit von Beweismitteln ist der Zeitpunkt, in welchem voraussichtlich anzunehmen ist, es liege notwendige Verteidigung vor. In casu lag im Zeitpunkt der (staatsanwaltschaftlichen wie auch haftrichterlichen) Hafteinvernahmen bereits der dringende Verdacht auf Begehung eines in die geschworenengerichtliche Kompetenz fallenden Delikts vor, weshalb die Einvernahmen der damals unverteidigten Beschwerdeführerin nicht hätten verwertet werden dürfen, woran auch ein allfälliger Verzicht auf formelle Verteidigung sowie der Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht und das Recht auf Beizug eines Verteidigers nichts zu ändern vermochten (Erw. III/2).
Art. 6 Ziff. 1 EMRK; § 430b StPO StPO/ZH.
Nichteintreten auf die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Hinblick auf die bundesgerichtliche Zuständigkeit, soweit es um die Strafzumessung geht (Erw. III/6).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
23.03.2012
AC110014
EMRK 6;
EMRK 6 Ziff. 1;
StPO/ZH 11 Abs. 2;
StPO/ZH 13 Abs. 1;
StPO(ZH 430b
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
