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EMRK 6; EMRK 6 Ziff. 1; StPO/ZH 11 Abs. 2; StPO/ZH 13 Abs. 1; StPO(ZH 430b

Notwendige Verteidigung; Rüge der Ver­letzung des Beschleunigungsgebotes

23.03.2012 | AC110014 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§§ 11 Abs. 2, 13 Abs. 1 StPO/ZH; Art. 6 EMRK.

Massgebend für die Verwertbarkeit von Beweismitteln ist der Zeitpunkt, in welchem voraussichtlich anzunehmen ist, es liege notwendige Verteidigung vor. In casu lag im Zeitpunkt der (staatsanwaltschaftlichen wie auch haft­richterlichen) Hafteinvernahmen bereits der drin­gende Verdacht auf Begehung eines in die geschworenen­gerichtliche Kompetenz fallenden Delikts vor, wes­halb die Einvernahmen der damals unverteidigten Be­schwer­de­führerin nicht hätten verwertet werden dürfen, woran auch ein allfälliger Verzicht auf formelle Verteidigung sowie der Hinweis auf das Aussageverweigerungsrecht und das Recht auf Beizug eines Verteidigers nichts zu ändern vermochten (Erw. III/2).

 

Art. 6 Ziff. 1 EMRK; § 430b StPO StPO/ZH.

Nichteintreten auf die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebotes im Hinblick auf die bundes­ge­richtliche Zuständigkeit, soweit es um die Strafzu­messung geht (Erw. III/6).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

23.03.2012

AC110014

EMRK 6; EMRK 6 Ziff. 1; StPO/ZH 11 Abs. 2; StPO/ZH 13 Abs. 1; StPO(ZH 430b

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011