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StGB 28, StGB 29, StPO/ZH 312, StPO/ZH 309 Abs. 1, StPO/ZH 311 Ziff. 1, GVG 194 Abs. 1, GVG 194 Abs. 2, StPO/ZH 313

Wahrung der Strafantragsfrist in Ehrverletzungsverfahren

09.02.2004 | UK030011 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Die Strafantragsfrist gemäss Art. 29 StGB beginnt gemäss Praxis des Bundesgerichtes erst mit Kenntnisnahme der Tathandlung durch den Verletzten persönlich zu laufen und nicht schon, wenn der bevollmächtigte Vertreter die Tat und den Täter kennt (Erw. II/4a S. 4). Art. 28- 31 StGB, die den Strafantrag regeln, enthalten keine Formvorschriften. Soweit das kantonale Recht nichts anderes vorschreibt, genügt auch ein mündlicher Strafantrag oder der nur nach mündlicher Instruktion vom Anwalt gestellte Antrag. Das Sühnbegehren gilt nach Bundesrecht nur dann als Strafantrag, wenn die Weisung von Amtes wegen weitergeleitet wird und dadurch die Strafverfolgung ihren Lauf nimmt (Erw. II/5a S. 7-8).Die Anhängigmachung des Prozesses durch die Einreichung des Vermittlungsbegehrens (der Anklageschrift) beim Friedensrichter bewirkt nach zürcherischem Recht (§ 309 Abs. 1 StPO/ZH) keine Rechtshängigkeit. Eine beim Friedensrichter eingereichte Ehrverletzungsklage stellt deshalb keinen Strafantrag im Sinne von Art. 28 StGB dar. Die bundesrechtliche Strafantragsfrist ist nur gewahrt, wenn der Ehrverletzungsprozess innert der dreimonatigen Antragsfrist beim zuständigen Bezirksgericht durch gleichzeitiges Einreichen von Weisung und Anklageschrift anhängig gemacht wird. Diese kantonale Regelung hat auch das Bundesgericht geschützt (Erw. II/5b S. 8-9).Es ist gemäss zürcherischer Praxis Sache des Anklägers, das Verfahren an das Gericht zu bringen. Deshalb kann auch nicht § 194 Abs. 2 GVG zur Anwendung gelangen, wonach die Akten von Amtes wegen an die zuständige Amtsstelle (das Bezirksgericht) zu überweisen sind (Erw. II/5c S. 9). Die Frist gemäss Art. 29 StGB ist nach Praxis des Bundesgerichtes gewahrt, wenn vor Ablauf der Antragsfrist beim Friedensrichter das Sühnbegehren gestellt und gleichzeitig ein Doppel der Anklageschrift direkt dem Bezirksgericht zugestellt wird (Erw. II/5d S. 10). Der Bezirksgerichtspräsident muss den Eingang der Weisung nicht abwarten, wenn er bereits bei Eingang der Anklageschrift die Rechtzeitigkeit verneint. Der Mangel der Rechtzeitigkeit hinsichtlich der Anklageerhebung beim Gericht kann ja nicht mehr geheilt werden. Insbesondere kann die Frist nicht erstreckt werden (Erw. II/6b S. 10-11). Die Fristwahrung bezüglich der Strafantragsstellung hängt vorliegend davon ab, ob die einzelnen Ehrverletzungen als Tateinheit zu qualifizieren sind. Das Bundesgericht hat bei wiederholter Ehrverletzung eine verjährungsrechtliche Einheit verneint, weil der Täter nicht mehr als jedermann verpflichtet sei, die Ehre des Betroffenen andauernd zu respektieren (Erw. II/8b S. 12). Bei der Frist von Art. 29 StGB handelt es sich um eine bundesrechtliche Verwirkungsfrist. Sie kann weder unterbrochen noch erstreckt werden, noch gibt es eine Wiederherstellung (Erw. II/9 S. 12-13).

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

09.02.2004

UK030011

StGB 28
StGB 29
StPO/ZH 312
StPO/ZH 309 Abs. 1
StPO/ZH 311 Ziff. 1
GVG 194 Abs. 1
GVG 194 Abs. 2
StPO/ZH 313

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011