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ZGB 712l Abs. 2, ZGB 712t Abs. 1, ZGB 647 Abs. 2 Ziff. 2, ZGB 647a Abs. 1, ZGB 648 Abs. 1, StPO/ZH 395 Abs. 1 Ziff. 2

Unter welchen Umständen ist die Stockwerkeigentümergemeinschaft Geschädigte im Sinne von § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH? Der Verwalter muss zur Führung des Strafprozesses vorgängig durch die Stockwerkeigentümerversammlung ermächtigt worden sein. Auch für den Beizug eines Rechtsvertreters muss u.U. eine Ermächtigung vorliegen.

15.05.2002 | UN010093 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Gemäss § 395 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH ist u.a. der unmittelbar Geschädigte zum Rekurs legitimiert. Ob der Stockwerkeigentümergemeinschaft Geschädigtenstellung zukommt und sie als Geschädigte zur Führung eines Strafprozesses befugt ist, ergibt sich aus dem materiellen Recht. Art. 712l Abs. 1 ZGB ist zu entnehmen, dass die Gemeinschaft als Eigentümerin Geschädigte ist, wenn das Verwaltungsvermögen bzw. ein Gegenstand des Verwaltungsvermögens geschädigt ist. Ob dies im konkreten Verfahren zutrifft, ist zu prüfen (Erw. II.5).Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist im Umfang der gemeinschaftlichen Verwaltung prozessfähig (Art. 712l Abs. 2 ZGB). Ist kein Verwalter bestellt und liegt kein Fall gesetzlicher Vertretungsberechtigung der einzelnen Stockwer-keigentümer vor, ist es Sache der Stockwerkeigentümerversammlung, jeweils einen Vertreter der Gemeinschaft für die vorzunehmenden Rechtshandlungen zu bezeichnen. Nebst der gesetzlichen Vertretungsberechtigung kann jeder einzelne Stockwerkeigentümer durch Versammlungsbeschluss auch zu weitergehender Vertretung der Gemeinschaft ermächtigt werden. Zu beachten bleibt, dass der Stockwerkeigentümer durch Art. 648 Abs. 1 ZGB nicht etwa gesetzlicher Stellver-treter der Gemeinschaft wird, sondern bloss das Recht zur Fürsorge für die Sache in bestimmtem Ausmass erhält. Für die Führung eines Zivilprozesses im ordentlichen Verfahren (auf der Kläger- wie auf der Beklagtenseite) bedarf der Verwalter gemäss Art. 712t Abs. 2 ZGB grundsätzlich einer vorgängigen Ermächtigung durch die Stockwerkeigentümerversammlung. Diese Prozessvollmacht, deren Erteilungsvoraussetzungen ausschliesslich dem materiellen Recht unterstehen, wird dem Verwalter durch einen Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit eingeräumt. Gemäss Praxis ist auch für Strafprozesse vorgängig eine Ermächtigung einzuholen (Erw. II.6-7c).Im Reglement oder im Verwaltervertrag kann die Ermächtigung oder Verpflichtung des Verwalters zum Beizug eines Rechtsanwaltes geregelt werden. Fehlt eine solche vertragliche oder reglementarische Regelung, kommen die allgemeinen Regeln des Stellvertretungsrechts zur Anwendung (Erw.II.7d).

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

15.05.2002

UN010093

ZGB 712l Abs. 2
ZGB 712t Abs. 1
ZGB 647 Abs. 2 Ziff. 2
ZGB 647a Abs. 1
ZGB 648 Abs. 1
StPO/ZH 395 Abs. 1 Ziff. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011