Druckansicht

StGB 28

Berechtigung zur Stellung eines Strafantrages wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 StGB trotz vorgängiger Abtretung der Unterhaltsansprüche an die Fürsorgebehörde.

16.03.2004 | SB020617 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Strafkammer
Details

Die Geschädigte war nach Abtretung der Unterhaltsansprüche an die Fürsorgebehörde nicht mehr Anspruchsberechtigte bzw. Trägerin der fraglichen Unterhaltsforderungen gegen den Angeklagten. Sie hatte jedoch ein eigenes Interesse daran, dass dieser seinen Unterhaltsverpflichtungen auch gegenüber der Zessionarin, der Fürsorgebehörde, nachkam. Hätte der Angeklagte nämlich seine geschuldeten Unterhaltsbeiträge bezahlt, wäre die Geschädigte von ihrer Fürsorgeabhängigkeit befreit worden. Unter diesen Umständen bestand für die Geschädigte ein gleichartiges rechtliches Interesse am Schutz des Art. 217 StGB zu Grunde liegenden Rechtsgutes der Erfüllung der familienrechtlichen Unterhaltspflicht wie für die eigentliche Inhaberin der Unterhaltsforderungen. Sie war somit antragsberechtigt im Sinne von Art. 28 StGB.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Urteil

16.03.2004

SB020617

StGB 28

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011