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OR 262, OR 267
Rückgabe der Mietsache im Untermietverhältnis
05.05.2004
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NL040023
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
Details
Die Beendigung des Hauptmietverhältnisses hat in der Regel keinen Einfluss auf ein zwischen Mieter und Untermieter hängiges Ausweisungsverfahren. Der Un-termieter ist nach Beendigung des Untermietverhältnisses auch dann verpflichtet, dem Mieter und Untervermieter die Mietsache zurückzugeben, wenn ihm der Ei-gentümer bzw. dessen Vertreter ihm den Verbleib im Mietobjekt über den Beendi-gungstermin hinaus gestatten würde.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Beschluss
05.05.2004
NL040023
OR 262
OR 267
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
