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OR 262, OR 267

Rückgabe der Mietsache im Untermietverhältnis

05.05.2004 | NL040023 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
Details

Die Beendigung des Hauptmietverhältnisses hat in der Regel keinen Einfluss auf ein zwischen Mieter und Untermieter hängiges Ausweisungsverfahren. Der Un-termieter ist nach Beendigung des Untermietverhältnisses auch dann verpflichtet, dem Mieter und Untervermieter die Mietsache zurückzugeben, wenn ihm der Ei-gentümer bzw. dessen Vertreter ihm den Verbleib im Mietobjekt über den Beendi-gungstermin hinaus gestatten würde.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Beschluss

05.05.2004

NL040023

OR 262
OR 267

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011