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HZÜ65 5 Abs. 1 lit.b, HZÜ65 13

Ausstellung eines Zustellzeugnisses, Gründe für Ablehnung der Zustellung.

14.11.2003 | NV030010 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
Details

Es ist nicht bereits vor der Zustellung eines ausländischen Entscheids zu prüfen, ob die Vollstreckung des Entscheids den Schutzmechanismen des Vollstreckungsrechts (insbesondere Ordre-public Vorbehalt) widersprechen würde. Eine Zustellung könnte abgelehnt werden, wenn Verfahren vor staatlichen Gerichten in einer offenkundig missbräuchlichen Art und Weise genutzt würden, um mit publizistischem Druck und dem Risiko einer Verurteilung einen Marktteilnehmer gefügig zu machen.

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Beschluss

14.11.2003

NV030010

HZÜ65 5 Abs. 1 lit.b
HZÜ65 13

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011