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OR 1, OR 253 ff., ZPO 265, GOG 21, GOG 26, StGB 186
ZPO 2022 Nr. 1: Rechtliche Qualifikation des Hotelbeherbergungsvertrags. Sachliche Zuständigkeit von Mietgericht und Schlichtungsbehörde. Hausrecht des Gastes. Antrag auf superprovisorische Wiedereinweisung.
01.04.2022
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MJ220023-L
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Bezirksgericht Zürich
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Mietgericht
Details
Der Hotelbeherbergungsvertrag stellt einen Innominatkontrakt dar, der verschiedene Elemente des Kauf-, Miet-, Werkvertrags- und Auftragsrechts enthält. Zwar erfüllt er aus Sicht des Gastes auch Wohnzwecke. Je nach dem Inhalt des konkreten Vertrags können die Bestimmungen über die Miete von Wohnräumen zur Anwendung gelangen. Für gewöhnlich ist dies aber nicht der Fall, denn die Unterbringung erfolgt aufgrund des Hausrechts des Gastgebers zum vorübergehenden Zwecke der Erbringung der versprochenen Dienstleistungen. Entsprechend verfügt der Gast nur ein vom Gastgeber abgeleitetes Hausrecht, welches der Gastgeber im Übrigen benötigt, um seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der betrieblichen Ordnung nachkommen zu können. Der Umstand allein, dass eine zunächst auf kurze Dauer angelegte Beherbergung von den Parteien über Wochen und Monate hinweg fortgesetzt wird, bewirkt keine Änderung des Vertragsinhalts. Der Gastgeber ist daher berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer kurzen Vorankündigungsfrist von 24 Stunden zu beenden, dem Gast das Hausrecht zu entziehen und sich polizeilicher Hilfe zu versichern, wenn der Gast sein Zimmer nicht freiwillig zurückgibt. Ausgeschlossen ist es lediglich, den Gast ohne Vorankündigung und ohne wichtigen Grund von einem Moment auf den anderen auf die Strasse zu setzen.
Für die Zuständigkeit der Schlichtungsbehörde in Mietsachen und des Mietgerichts genügt es, dass die Berufung der klagenden Partei auf eine Wohnraummiete nicht von vornherein fadenscheinig oder inkohärent ist. Dann behandelt das angerufene Gericht die Klage, trifft die beantragten vorsorglichen Massnahmen und fällt am Ende einen Sachentscheid auf der massgeblichen rechtlichen Grundlage.
Bezirksgericht Zürich
Mietgericht
Beschluss
01.04.2022
MJ220023-L
OR 1
OR 253 ff.
ZPO 265
GOG 21
GOG 26
StGB 186
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011