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StPO/ZH 11 Abs. 2, StPO/ZH 13, StPO/ZH 428 ff.
Notwendige Verteidigung, Anspruch auf effektive Verteidigung im Beschwerdeverfahren, Anspruch auf Verteidigerwechsel
08.03.2005
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AC040116
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
Das Kassationsgericht prüft bei Vorliegen einer Beschwerde im Rahmen der Fürsorgepflicht von Amtes wegen, ob der bisherige amtliche Verteidiger die Interessen des Angeklagten auch mit Blick auf das Kassationsverfahren hinreichend wahrgenommen hat. Dabei besteht keine Pflicht des Verteidigers zur Begründung einer angemeldeten Nichtigkeitsbeschwerde, soweit er den in Frage stehenden Entscheid sorgfältig auf das Vorhandensein von Nichtigkeitsgründen geprüft und solche verneint hat. Ist der Verteidiger dieser Prüfungspflicht nachgekommen und hat er überdies den Angeklagten diesbezüglich rechtzeitig darüber informiert, besteht weder Anlass für eine Wiederherstellung der Beschwerdefrist noch für einen Verteidigerwechsel. Das eigene Recht des Angeklagten auf Einreichung einer Beschwerde bleibt unberührt (Erw. II). Nichteintreten auf die vom Beschwerdeführer persönlich verfasste, den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht genügende Eingabe (Erw. III).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
08.03.2005
AC040116
StPO/ZH 11 Abs. 2
StPO/ZH 13
StPO/ZH 428 ff.
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
