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StPO/ZH 189, StPO/ZH 42, StPO/ZH 43

Prozessentschädigung für Verteidigungsaufwendungen bei Rückzug des Strafantrages aufgrund eines Vergleichs ?

17.07.2003 | UK030061 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Wird ein Strafantrag aufgrund eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs zurück gezogen, in welchem der Angeschuldigte gegenüber dem Anzeigeerstatter eine Satisfaktionserklärung abgibt, ist aus diesem Zugeständnis auf eine leichtfertige Verursachung der Untersuchung durch den Angeschuldigten zu schliessen und hat dieser demzufolge keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung für seine Verteidigungsaufwendungen aus der Staatskasse.

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

17.07.2003

UK030061

StPO/ZH 189
StPO/ZH 42
StPO/ZH 43

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011