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StGB 122 Abs. 3
Übertragung des HI-Virus als schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB
23.06.2003
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SE030004
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Obergericht des Kantons Zürich
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I. Strafkammer
Details
Da bei einer Übertragung des HI-Virus die Latenzzeit mehrere Jahre betragen kann und zudem heutzutage eine medikamentöse Behandlung die Latenzzeit zusätzlich verlängern oder den HIV-Status stabilisieren kann sowie ferner auch symptomlose HIV-positive Langzeitüberlebende bekannt sind, fehlt es es bei der HIV-Übertragung an der von Art. 122 Abs. 1 StGB geforderten Unmittelbarkeit der Lebensgefahr. Dagegen gelangt aufgrund der insgesamt gravierenden und irreversiblen Konsequenzen der HIV-Übertragung in diesen Fällen der Tatbestand der anderen schweren Schädigung des Körpers oder der körperlichen bzw. geistigen Gesundheit im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB zur Anwendung, so dass die Übertragung des HI-Virus grundsätzlich eine schwere Körperverletzung darstellt.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Urteil
23.06.2003
SE030004
StGB 122 Abs. 3
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
