Druckansicht

StGB 122 Abs. 3

Übertragung des HI-Virus als schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB

23.06.2003 | SE030004 | Obergericht des Kantons Zürich | I. Strafkammer
Details

Da bei einer Übertragung des HI-Virus die Latenzzeit mehrere Jahre betragen kann und zudem heutzutage eine medikamentöse Behandlung die Latenzzeit zusätzlich verlängern oder den HIV-Status stabilisieren kann sowie ferner auch symptomlose HIV-positive Langzeitüberlebende bekannt sind, fehlt es es bei der HIV-Übertragung an der von Art. 122 Abs. 1 StGB geforderten Unmittelbarkeit der Lebensgefahr. Dagegen gelangt aufgrund der insgesamt gravierenden und irreversiblen Konsequenzen der HIV-Übertragung in diesen Fällen der Tatbestand der anderen schweren Schädigung des Körpers oder der körperlichen bzw. geistigen Gesundheit im Sinne von Art. 122 Abs. 3 StGB zur Anwendung, so dass die Übertragung des HI-Virus grundsätzlich eine schwere Körperverletzung darstellt.

 

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Urteil

23.06.2003

SE030004

StGB 122 Abs. 3

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011