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Art. 211 Abs. 3 ZPO

ZMP 2022 Nr. 2: Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche nach Eigenbedarfskündigung. Rechtskraft des Urteilsvorschlags der Schlichtungsbehörde bei Abschreibung des Verfahrens vor Mietgericht aufgrund Nichtleistung des Prozesskostenvorschusses.

22.12.2021 | MJ210013-L/U | Bezirksgericht Zürich | -
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Der Klage betreffend Schadenersatz und Genugtuung nach einer Eigenbedarfskündigung steht gemäss Bundesgericht ein rechtskräftiger Entscheid über die Gültigkeit der Kündigung entgegen, weshalb die Revision des Kündigungsschutzurteils zu erwirken sei. Der Urteilsvorschlag der Schlichtungsbehörde, welcher die Gültigkeit der Kündigung aufgrund von Eigenbedarf festhält, erwächst in Rechtskraft, wenn er zwar fristgerecht abgelehnt und die Klage innert Frist ans Mietgericht prosequiert worden ist, indes das Verfahren vor Mietgericht aufgrund der Nichtleistung des Kostenvorschusses abgeschrieben wurde, d.h. ein Nichteintretensentscheid erging. Wird im Rahmen einer Klage auf Schadenersatz erneut geltend gemacht, die Kündigung verstosse gegen Treu und Glauben, ist das Gericht an die rechtskräftige Abweisung der Klage auf Anfechtung der Kündigung gebunden und kann diese Frage nicht neu beurteilen. Die Forderungsklage ist abzuweisen.

 

Bezirksgericht Zürich

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Urteil

22.12.2021

MJ210013-L/U

Art. 211 Abs. 3 ZPO

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011