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ZPO/ZH 65, ZPO/ZH 68, ZPO/ZH 281 ff.

Regelung der Nebenfolgen bei Gegenstandslosigkeit

21.12.2004 | AA040133 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

§§ 65, 281 ff. ZPO/ZH Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens (betr. Anfechtung der Kündigung) zufolge Auszugs des Beschwerdeführers aus der Wohnung (Erw. 4 und 5). Gemäss zürcherischer Praxis sind die Kosten des gegenstandslos gewordenen Verfahrens betreffend Kündigungsanfechtung den Parteien in der Regel hälftig aufzuerlegen (Erw. 6.1), hätte jedoch auf die Nichtigkeitsbeschwerde aus anderen Gründen ohnehin nicht eingetreten werden können (hier mangels Erfüllung der formellen Voraussetzungen an die Begründungspflicht), sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Erw. 6.2).§§ 68, 281 ff. ZPO/ZHEiner Partei kann nicht nachträglich im Rahmen des Beschwerdeentscheides eine Entschädigung für das vorangegangene Berufungsverfahren zugesprochen werden (Erw. 6.5).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

21.12.2004

AA040133

ZPO/ZH 65
ZPO/ZH 68
ZPO/ZH 281 ff.

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011