Druckansicht
ZPO 199, ZPO 204, ZPO 206
ZMP 2022 Nr. 8: Schweigen der Parteien bei der Schlichtungsverhandlung ist kein unzulässiger Verzicht auf die Schlichtung.
12.09.2022
|
MJ220026-L/Z2
|
Bezirksgericht Zürich
|
Mietgericht
Details
Lassen sich beide Parteien auf die Schlichtung nicht ein, indem sie an der Verhandlung Äusserungen zur Sache unterlassen, kommt dies zwar einem an sich unzulässigen Verzicht auf die Schlichtung nahe. Das Gesetz knüpft Säumnisfolgen aber einzig ans Nichterscheinen der Parteien. Deren Verhalten bleibt daher folgenlos. Die Klagebewilligung erweist sich mithin nicht als mangelhaft.
Bezirksgericht Zürich
Mietgericht
Beschluss
12.09.2022
MJ220026-L/Z2
ZPO 199
ZPO 204
ZPO 206
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011