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ZPO/ZH 50, ZPO/ZH 54, ZPO/ZH 100, ZPO/ZH 281 Ziff. 1, OG 94
Auslegung von Rechtsbegehren - Wesen und Tragweite der einer staatsrechtlichen Beschwerde beigelegten aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf den kantonalen Fristenlauf
23.12.2004
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AA040098
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Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Details
§§ 50, 54, 100 ZPO/ZH. Auslegung von RechtsbegehrenRechtsbegehren, insbesondere Rechtsmittelanträge, sind unter Mitberücksichtigung ihrer Begründung nach ihrem Sinngehalt und dem Grundsatz von Treu und Glauben auszulegen (Erw. II/2a). Art. 94 OG, § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH. Wesen und Tragweite der einer staatsrechtlichen Beschwerde beigelegten aufschiebenden Wirkung im Hinblick auf den kantonalen FristenlaufDie einer staatsrechtlichen Beschwerde erteilte aufschiebende Wirkung führt dazu, dass der Lauf einer im angefochtenen Entscheid unter der Androhung peremptorischer Säumnisfolgen angesetzten Frist (hier zur Leistung einer Prozess- bzw. Rechtsmittelkaution unter Androhung des Nichteintretens auf ein Rechtsmittel) für die Dauer des Verfahrens vor Bundesgericht gehemmt wird. Auch nach erfolgter Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde (und damit einhergehendem Wegfall des Suspensiveffekts) darf das kantonale Gericht nicht einfach vom unbenutzten Ablauf der Frist ausgehen (und auf das Rechtsmittel nicht eintreten), sondern hat die Frist neu anzusetzen. Eine entsprechende Unterlassung stellt eine Rechtsverweigerung dar, und zwar ungeachtet dessen, ob die kantonale Instanz von der Erteilung der aufschiebenden Wirkung Kenntnis hatte oder nicht (Erw. II/3).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
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Beschluss
23.12.2004
AA040098
ZPO/ZH 50
ZPO/ZH 54
ZPO/ZH 100
ZPO/ZH 281 Ziff. 1
OG 94
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
