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HBewÜ70 1 Abs. 1, HBewÜ70 14 Abs. 1
Sachlicher Anwendungsbereich, Erstattung von Gebühren und Auslagen.
04.12.2003
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NV030007
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
Details
Sachlicher Anwendungsbereich. Für die Frage der Anwendbarkeit des HBewÜ70 ist letztlich entscheidend, welchen Charakter das dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegende Verfahren aufweist (E.II.3.4).Erstattung von Gebühren und Auslagen. Für die Er-ledigung des Rechtshilfeersuchens darf keine Kostenerstattung verlangt werden. Die Kostenlosigkeit gilt grundsätzlich nicht für das Rekursverfahren (E.III).
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Beschluss
04.12.2003
NV030007
HBewÜ70 1 Abs. 1
HBewÜ70 14 Abs. 1
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
