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HBewÜ70 1 Abs. 1, HBewÜ70 14 Abs. 1

Sachlicher Anwendungsbereich, Erstattung von Gebühren und Auslagen.

04.12.2003 | NV030007 | Obergericht des Kantons Zürich | II. Zivilkammer
Details

Sachlicher Anwendungsbereich. Für die Frage der Anwendbarkeit des HBewÜ70 ist letztlich entscheidend, welchen Charakter das dem Rechtshilfeersuchen zugrundeliegende Verfahren aufweist (E.II.3.4).Erstattung von Gebühren und Auslagen. Für die Er-ledigung des Rechtshilfeersuchens darf keine Kostenerstattung verlangt werden. Die Kostenlosigkeit gilt grundsätzlich nicht für das Rekursverfahren (E.III).

 

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Beschluss

04.12.2003

NV030007

HBewÜ70 1 Abs. 1
HBewÜ70 14 Abs. 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011