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ZPO 132 Abs. 2
ZMP 2023 Nr. 2: Unleserliche handschriftliche Eingabe
27.10.2022
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MJ220059-L
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Bezirksgericht Zürich
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Mietgericht
Details
Handschriftliche Eingaben an die Gerichte sind grundsätzlich zulässig. Es genügt aber nicht, dass nur Teile davon mit Mühe entzifferbar sind. Erfolgt innert Nachfrist keine Verbesserung, gilt die Eingabe als nicht erfolgt und ist auf eine Klage nicht einzutreten.
Bezirksgericht Zürich
Mietgericht
Beschluss
27.10.2022
MJ220059-L
ZPO 132 Abs. 2
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011