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StPO/ZH 31, StPO/ZH 162, StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4, StPO/ZH 430b, BV 29 Abs. 2, BV 31 Abs. 2 Satz 1, BV 32 Abs. 1, BV 32 Abs. 2, BStP 277, GVG 160, EMRK 6 Ziff. 1

Anklageprinzip - Begründungspflicht - Unschuldsvermutung - Informationspflicht, insb. 'Miranda Warning' - Begriff des Freiheitsentzuges

29.10.2004 | AC040038 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§ 162 StPO/ZH. AnklageprinzipAnforderungen an die konkrete Umschreibung des Anklagesachverhaltes (hier betr. sexuelle Nötigung). Verletzung des Anklageprinzips verneint (Erw. II/1). Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 277 BStP, § 160 GVG, § 430b StPO/ZH. Richterliche BegründungspflichtAbgrenzung zwischen bundesrechtlicher und kantonalrechtlicher Begründungspflicht. Soweit die bundesrechtliche Begründungspflicht als verletzt gerügt wird, ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen (Erw. II/2).Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, §§ 31, 430 Abs. 1 Ziff. 4 StPO/ZH. Untersuchungsmaxime, Grundsatz 'in dubio pro reo'Diverse gegen die vorinstanzliche Beweiswürdigung erhobene Rügen unbegründet, keine Verletzung der Untersuchungsmaxime (Erw. II/3).Art. 32 Abs. 2 BV. Verteidigungsrechte und behördliche Informationspflicht Eine umfassende Information des Angeschuldigten über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe ist erst nach Abschluss der Untersuchung vorzunehmen, es ist nicht der Sinn eines Eingangsvorhaltes, praktisch die Anklage vorwegzunehmen. Die Belehrung über die dem inhaftierten Angeschuldigten zustehenden Rechte und die Gründe der Verhaftung hat im Verlauf der ersten Befragung zu erfolgen (Erw. II/4). Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BV. Belehrungspflicht im Falle der Inhaftierung, Begriff des Freiheitsentzugs. Art. 31 Abs. 2 Satz 1 BV nimmt Bezug auf die besondere Drucksituation im Falle der Inhaftierung. Der nicht verhaftete Angeschuldigte muss solange als frei gelten, als er keinen Anlass hat anzunehmen, ihm werde seine Freiheit entzogen. Erst wenn er in seiner Freiheit, den Befragungsort zu verlassen, wahrnehmbar eingeschränkt ist, liegt Haft vor, womit er auf seine Rechte (insbes. das Recht auf Aussageverweigerung) hingewiesen werden muss (Erw. II/4.2.2).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

29.10.2004

AC040038

StPO/ZH 31
StPO/ZH 162
StPO/ZH 430 Abs. 1 Ziff. 4
StPO/ZH 430b
BV 29 Abs. 2
BV 31 Abs. 2 Satz 1
BV 32 Abs. 1
BV 32 Abs. 2
BStP 277
GVG 160
EMRK 6 Ziff. 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011