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GVG 131 Abs. 1, GVG 131 Abs. 2, OG 30 Abs. 1, OG 30 Abs. 2

Eingabe per Telefax genügt der Gültigkeitsvoraussetzung der eigenhändigen Unterzeichnung nicht. Nachfrist zur Verbesserung des Mangels? Grundsatz von Treu und Glauben.

14.04.2003 | UN010141 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Eine per Telefax eingereichte Eingabe ist mangels eigenhändiger Unterschrift hinsichtlich der gesetzlichen Formvorschrift der Unterzeichnung schriftlicher Eingaben ungültig. Beim Eingang einer am letzten Tag der Frist durch Telefax übermittelten Eingabe kommt keine Fristansetzung zur Verbesserung des Mangels in Frage. Eine nach Fristablauf freiwillig übersandte Eingabe mit Originalunterschrift vermag den Mangel nicht mehr zu heilen (Erw. II.3c, S. 8 ff.).Ausnahmen von diesem Grundsatz können sich aus dem Prinzip von Treu und Glauben ergeben (Erw. II.3d, S. 15 ff.).

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

14.04.2003

UN010141

GVG 131 Abs. 1
GVG 131 Abs. 2
OG 30 Abs. 1
OG 30 Abs. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011