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StPO/ZH 162 Abs. 1 Ziff. 2, BV 32 Abs. 2, EMRK 6 Ziff. 3 lit. a

Bestimmtheit der Anklage in zeitlicher Hinsicht

06.12.2004 | AC040052 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

Im Lichte der Verteidigungsrechte des Angeklagten haben die Untersuchungs- und Anklagebehörden unter Berücksichtigung der konkreten Umstände eine möglichst enge zeitliche Fixierung des Anklagesachverhaltes anzustreben. Ein Zeitrahmen von nahezu einem Jahr für eine Einzelhandlung muss im vorliegenden Fall als zu unbestimmt angesehen werden (Erw. II/3.2).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

06.12.2004

AC040052

StPO/ZH 162 Abs. 1 Ziff. 2
BV 32 Abs. 2
EMRK 6 Ziff. 3 lit. a

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011