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StPO/ZH 396a, StPO/ZH 42 Abs. 1

Kosten- und Entschädigungsfolgen beim Rekurs gegen Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügungen

24.10.2003 | UN030046 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
Details

Für das Rekursverfahren, in welchem eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung angefochten wird, gelangt die Bestimmung von § 42 StPO/ZH nicht zur Anwendung. Auch ein solches Rekursverfahren hat sich - wie alle andern in der Strafprozessordnung vorgesehenen Rechtsmittelverfahren - bezüglich seiner prozessualen Nebenfolgen nach der eigens für sie geschaffenen Bestimmung des § 396a StPO/ZH zu richten. Diese regelt die prozessualen Nebenfolgen für alle Verfahrensbeteiligten, die sich mit ihren begründeten Anträgen am Rechtsmittelverfahren beteiligen und dadurch das damit einhergehende Prozessrisiko eingehen. Ausnahmen vom Grundsatz der Regelung nach Obsiegen und Unterliegen in begründeten Fällen (Erw. II.4, S. 11 ff.).Auch die Untersuchungsbehörde, welche ihre Einstellungsverfügung im Rekursverfahren gegen die erhobenen Rügen verteidigt und Abweisung des Rekurses beantragt, ist als obsiegende bzw. unterliegende Verfahrensbeteiligte zu betrachten (Erw. II.5, S. 19 f.).

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

24.10.2003

UN030046

StPO/ZH 396a
StPO/ZH 42 Abs. 1

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011