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BV 29 Abs. 2, EMRK 6, StPO/ZH 14 Abs. 1, StPO/ZH 128 ff., StPO/ZH 151, StPO/ZH 160, StPO/ZH 428 ff.

Rechtliches Gehör - Belehrung über Zeugnisverweigerungsrecht - Anspruch auf Konfrontation

02.02.2004 | AC030110 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
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§§ 428 ff. StPO/ZHGrundzüge des kantonalen Beschwerdeverfahrens (Erw. II).Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK, §§ 151, 160 StPO/ZHUmfang der richterlichen Begründungspflicht, Information des Angeklagten über den Anklagevorwurf, kein Anspruch auf Schlusseinvernahme. Grundsätze der antizipierten Beweiswürdigung (Erw. III/1).§§ 14 Abs. 1, 128 ff. StPO/ZHIm Falle des unterbliebenen Hinweises auf ein bestehendes Zeugnisverweigerungsrecht darf nach Behebung des Mangels auch auf die ersten Aussagen des Zeugen abgestellt werden, sofern er nicht nachträglich davon abweicht. Unterbliebene Konfrontation mit dem Angeklagten führt zu Unverwertbarkeit des Zeugnisses, soweit der Angeklagte nicht auf Gegenüberstellung verzichtet hat (Erw. III/2-3).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

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Beschluss

02.02.2004

AC030110

BV 29 Abs. 2
EMRK 6
StPO/ZH 14 Abs. 1
StPO/ZH 128 ff.
StPO/ZH 151
StPO/ZH 160
StPO/ZH 428 ff.

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011