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VAbgG 15 Abs. 1
Kostenauflage bei Verletzung der Auskunfts- bzw. Mitwirkungspflicht
07.07.2004
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UK040070
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Obergericht des Kantons Zürich
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III. Strafkammer
Details
Die Pflicht, der Polizei Auskunft zu geben, wer das Fahrzeug geführt oder wem er dieses überlassen hat, setzt ohne weiteres voraus, dass der Verpflichtete sich entsprechend einzurichten hat. Ein Halter, der sein Fahrzeug ausleiht, muss sich mithin kundig machen bzw. sich vergewissern, wem er dieses übergibt. Wer sich darüber überhaupt keine Rechenschaft gibt, versetzt sich selber leichtfertig in die Lage, dass er der ihm obliegenden Auskunftspflicht nicht nachkommen kann und verstösst damit indirekt gegen § 15 Abs. 1 des Verkehrsabgabengesetzes und handelt rechtswidrig. Im Falle des Freispruchs des Fahrzeughalters vom Vorwurf der (mit seinem Wagen verübten) Verkehrsregelverletzung können ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, da er die Einleitung der gegen ihn geführten Untersuchung durch das beschriebene leichtfertige Verhalten verursacht hat.
Obergericht des Kantons Zürich
III. Strafkammer
Beschluss
07.07.2004
UK040070
VAbgG 15 Abs. 1
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
