Druckansicht

StPO/ZH 11 Abs. 2 Ziff. 1, StPO/ZH 430 Abs. 2

Pflichten des amtlichen Verteidigers - notwendige Verteidigung - Beschwerdeverfahren

21.10.2004 | AC040080 | Kassationsgericht des Kantons Zürich | -
Details

§ 11 Abs. 2 StPO/ZH. Pflichten des amtlichen VerteidigersDer amtliche Verteidiger ist nicht zur Erhebung (Begründung) einer Nichtigkeitsbeschwerde verpflichtet, wenn er das in Frage stehende Urteil sorgfältig auf das Vorhandensein von Nichtigkeitsgründen geprüft und solche verneint hat, mithin eine Nichtigkeitsbeschwerde als aussichtslos erachtet. Pflicht zur rechtzeitigen Information des Angeklagten (Erw. 5).§ 11 Abs. 2 Ziff. 1 StPO/ZH. Notwendige Verteidigung Notwendige Verteidigung im Falle eines geistig oder körperlich beeinträchtigten Angeschuldigten (Erw. 6.2).§ 430 Abs. 2 StPO/ZH. BeschwerdeverfahrenAnforderungen an Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde(Erw. 6.2b).

 

Kassationsgericht des Kantons Zürich

-

Beschluss

21.10.2004

AC040080

StPO/ZH 11 Abs. 2 Ziff. 1
StPO/ZH 430 Abs. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011