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ZPO/ZH 64, StPO/ZH 44

Verteilung der Kosten des gerichtlichen Beurteilungsverfahrens

13.03.2004 | UK030051 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
Details

Die Kosten des gerichtlichen Beurteilungsverfahrens werden nach zivilprozessualen Regeln verteilt. Laut § 64 ZPO/ZH erfolgt die Kostenauflage im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen. In Prozessen vermögensrechtlicher Natur ist in der Regel darauf abzustellen, in welchem Ausmass der Anspruch des Klägers dem Werte nach geschützt wird. Um das Mass des Obsiegens und Unterliegens einer Partei bestimmen zu können, ist der Streitwert des Begehrens, hinsichtlich welchem eine Partei obsiegt hat, in Relation zum zugesprochenen Betrag zu setzen. Streitwert ist die Differenz zwischen der von den Untersuchungsbehörden zugesprochenen Entschädigung und der vom Einsprecher im Rahmen der gerichtlichen Beurteilung beantragten Entschädigung (Nettoprinzip).

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

13.03.2004

UK030051

ZPO/ZH 64
StPO/ZH 44

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011