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SchKG 265a

Zulässiges Rechtsmittel ist die Nichtigkeitsbeschwerde (E. 2). Kautionspflichtig ist der Schuldner als Kläger (E. 2-5)

08.07.2003 | PN030135 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Zivilkammer
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Gegen Abschreibungsverfügungen ohne Anspruchsprüfung und soweit Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten werden, ist ein kantonales Rechtsmittel (Nichtigkeitsbeschwerde) zulässig (E. 2).Im summarischen Verfahren der Einrede des mangelnden neuen Vermögens gemäss Art. 265a SchKG befindet sich der Schuldner in der Klägerrolle, weshalb er die Kostenvorschusspflicht trägt (E. 2-5)

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Zivilkammer

Beschluss

08.07.2003

PN030135

SchKG 265a

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011