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SchKG 265a
Zulässiges Rechtsmittel ist die Nichtigkeitsbeschwerde (E. 2). Kautionspflichtig ist der Schuldner als Kläger (E. 2-5)
08.07.2003
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PN030135
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Obergericht des Kantons Zürich
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III. Zivilkammer
Details
Gegen Abschreibungsverfügungen ohne Anspruchsprüfung und soweit Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten werden, ist ein kantonales Rechtsmittel (Nichtigkeitsbeschwerde) zulässig (E. 2).Im summarischen Verfahren der Einrede des mangelnden neuen Vermögens gemäss Art. 265a SchKG befindet sich der Schuldner in der Klägerrolle, weshalb er die Kostenvorschusspflicht trägt (E. 2-5)
Obergericht des Kantons Zürich
III. Zivilkammer
Beschluss
08.07.2003
PN030135
SchKG 265a
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011
