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StPO/ZH 340 Abs. 3, StPO/ZH 106, StPO/ZH 44, StPO/ZH 96 Abs. 2, StPO/ZH 342 Abs. 1, StPO/ZH 345

Bleibt der Einsprecher der Hauptverhandlung im Verfahren betreffend gerichtliche Beurteilung einer Abschöpfung unrechtmässig erzielter Vermögensgewinne unentschuldigt fern, kann nicht auf Rückzug des Begehrens geschlossen werden.

20.11.2001 | UN010129 | Obergericht des Kantons Zürich | III. Strafkammer
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Wird durch die Verwaltungsbehörde eine Einstellungsverfügung erlassen, so ist u.a. auch über allfällig beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte zu entscheiden. Die entsprechende Regelung findet sich in § 340 Abs. 3 StPO/ZH. Darin wird ausdrücklich auf die Anwendung von § 106 Abs. 2 StPO/ZH hingewiesen, welcher wiederum auf § 44 StPO/ZH verweist (Erw. II.2.a).Für die Verfahren um gerichtliche Beurteilung, die sich nach § 44 StPO/ZH richten, ist eine mündliche Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben. Gleiches gilt, wenn die Verwaltungsbehörde eine Busse ausgesprochen hat, Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung aber nur noch die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolge ist (§ 342 Abs. 1 StPO/ZH i.V.m. § 345 StPO/ZH) (Erw. II.2.b).Bezieht sich das Begehren um gerichtliche Beurteilung einer Bussenverfügung des Statthalteramtes nur auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen, ist das Begehren zu begründen (§ 342 StPO/ZH). Hat der Gesuchsteller sein schriftliches Begehren um gerichtliche Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nicht genügend begründet, so ist ihm nach neuerer Praxis eine Nachfrist anzusetzen (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung, N 10 zu § 44 StPO/ZH). Will der Gesuchsteller für diese Prozesse die Durchführung eines mündlichen Verfahrens, hat er dies ausdrücklich zu beantragen, andernfalls ist der Anspruch auf Begründung verwirkt (Erw. II.2.c).Nur wenn die Bussenverfügung als solche angefochten ist, bestimmt die Strafprozessordnung, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben der Hauptverhandlung Rückzug des gerichtlichen Begehrens angenommen werde. Eine solch weitgehende Androhung von Säumnisfolgen ist aber im vorliegenden Verfahren betreffend Abschöpfung unrechtmässig erzielter Vermögensgewinne, wo gemäss Strafprozessordnung die Durchführung einer Hauptverhandlung nicht zwingend vorgeschrieben ist und auch die fehlende Begründung des Begehrens nicht eine so weit tragende Konsequenz im Sinne eines Rückzugs des Begehrens um gerichtliche Beurteilung hat, nicht gesetzeskonform. Es dürfte lediglich angedroht werden, dass bei Ausbleiben an der Verhandlung Verzicht auf Begründung bzw. ergänzende Begründung des Begehrens angenommen werde (Erw. II.2.d).

 

Obergericht des Kantons Zürich

III. Strafkammer

Beschluss

20.11.2001

UN010129

StPO/ZH 340 Abs. 3
StPO/ZH 106
StPO/ZH 44
StPO/ZH 96 Abs. 2
StPO/ZH 342 Abs. 1
StPO/ZH 345

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011