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OR 321a Abs. 4

Art. 321a Abs. 4 OR. Der Umfang der nachwirkenden Treuepflicht des Arbeitnehmers ist auf das Mitteilungsverbot beschränkt.

13.10.2003 | LA020023 | Obergericht des Kantons Zürich | I. Zivilkammer
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Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht die Treuepflicht des Arbeitnehmes nur noch in Form einer Verschwiegenheitspflicht weiter, jedoch nicht mehr als Verbot, die im Dienst des Arbeitgebers erfahrenen, geheim zu haltenden Tatsachen zu verwerten.Publiziert in ZR ... Nr. ...

 

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Urteil

13.10.2003

LA020023

OR 321a Abs. 4

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011