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StGB 33 Abs. 2

Extensiver Notwehrexzess

24.03.2003 | SB030014 | Obergericht des Kantons Zürich | I. Strafkammer
Details

Ein extensiver Notwehrexzess (Überschreiten der zeitlichen Grenzen der Notwehr) fällt nicht unter Art. 33 Abs. 2 StGB, wenn die 'Verteidigung' verfrüht oder erst nach Beendigung des Angriffs geübt wird. Der Angriff des Geschädigten war beendet, da der Geschädigte von einem Dritten am Boden festgehalten wurde. Die Fusstritte des Angeklagten erfolgten, als der Geschädigte bereits am Boden lag und dort festgehalten wurde, der Angriff also beendet war. Diese Art des extensiven Exzesses fällt deshalb nicht unter Art. 33 Abs. 2 StGB

 

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Urteil

24.03.2003

SB030014

StGB 33 Abs. 2

Zitiervorschlag:

OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011